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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DACON |
| DACON Datenbank Consulting GmbH Bergstr. 81, 61118 Bad Vilbel - nachfolgend DACON genannt - Stand: 08.07.2003 |
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| 1. |
Allgemeines |
| 1.1 |
Diese Bedingungen liegen allen Geschäften, auch den in Zukunft von DACON getätigten zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, telefonische oder mündliche Abreden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. |
| 1.2 |
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen oder juristische Personen, Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. |
| 1.3 |
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bei Produkten bleibt vorbehalten. |
| 1.4 |
Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. DACON behält sich das Urheberrecht an ihnen und, solange der Auftrag nicht erteilt wird, auch das Eigentum vor. |
| 1.5 |
Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen. |
| 1.6 |
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. |
| 1.7 |
Der Vertragstext wird von DACON gespeichert und wird dem Kunden nebst den rechtswirksamen einbezogenen AGB per E-Mail, Post oder Fax spätestens nach Vertragsschluss zugesandt. |
| 2. |
Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
| 2.1 |
Soweit zum Abschluss und zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich und im Rahmen des BDSG zulässig, werden die Daten des Kunden bei DACON und gegebenenfalls auch bei den mit DACON verbundenen Unternehmen verarbeitet. Im Rahmen der Gewährleistung von Warenkrediten dürfen die Daten auch an Dritte weitergegeben werden, soweit dies erforderlich ist |
| 2.2 |
Die DACON verpflichtet sich, bei Durchführung des Auftrages, die einschlägigen Vorschriften des BDSG zu beachten, einschließlich der nach § 6 und der Anlage zu § 6 BDSG zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen.
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| 3. |
Preise, Berechnung, Zahlung |
| 3.1 |
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-,Versandkosten und Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar. |
| 3.2 |
Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
| 3.3 |
Kostenerhöhungen, z.B. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Steuern und sonstigen Abgaben berechtigen die DACON zu einer angemessenen Preiskorrektur |
| 3.4 |
Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt oder von der DACON anerkannt. |
| 3.5 |
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sowie Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der DACON zur Folge. Bei zahlungshalber vom Kunden gegebenen Wechseln kann DACON gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. |
| 3.6 |
Beim Download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwertschnittstelle auf den Kunden über. |
| 4. |
Leistungsvoraussetzungen für den Rechenzentrum-Betrieb |
| 4.1 |
DDie Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sowie die termingerechte Leistungserbringung seitens der DACON setzen insbesondere voraus, dass der DACON uneingeschränkt zur Verfügung stehen: |
| 4.2 |
Liegen die in 4.1 genannten Voraussetzungen nicht sämtlich vor, so verlängern sich die Leistungsfristen der DACON um die Dauer der jeweiligen Störung. |
| 5. |
Durchführung von Rechenzentrum-Verträgen |
| 5.1 |
Der Kunde hat der DACON eine Kontaktperson zu benennen, die den Mitarbeitern der DACON zur üblichen Geschäftszeit zur Verfügung steht und ermächtigt ist, alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Erklärungen und Handlungen rechtsverbindlich abzugeben bzw. vorzunehmen. |
| 5.2 |
Die Beschaffung und Installation der beim Kunden erforderlichen Hardware einschließlich der Postleitungen obliegt dem Kunden. |
| 5.3 |
Der Transport von Datenträgern, die Datenfernübertragung, die Rücksendung der Auswertung sowie die Lagerung von Datenträgern erfolgen auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten und die maschinelle Lesbarkeit der Datenträger verantwortlich. |
| 5.4 |
Der Kunde ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsergebnisse unverzüglich zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Kunden innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Programme, Auswertungen oder sonstigen Arbeiten unter Beifügung der für die Wiederholung oder Berichtigung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen: a) bei täglichen Arbeiten, und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, bis zur nächsten Verarbeitung. b) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von 3 Arbeitstagen. c) in anderen Fällen innerhalb von 10 Arbeitstagen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. |
| 6. |
Lieferung und Leistungserbringung |
| 6.1 |
Lieferungen erfolgen ab Bad Vilbel auf Gefahr des Kunden. |
| 6.2 |
Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich zu bestätigen.
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| 6.3 |
Der Kunde hat Teilleistung anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zugemutet werden kann.
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| 6.4 |
Die Leistungen der DACON setzen voraus, die richtige und rechtzeitige Vornahme aller dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher privat- oder öffentlichrechtlicher Genehmigungen, insbesondere wird vorausgesetzt die vollständige und rechtzeitige Lieferung von Daten durch den Kunden. Ist Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Kunden für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen. Erfüllt der Kunde diese Obliegenheiten nicht, nur zum Teil oder verspätet, so entfällt bzw. verlängert sich insoweit die Leistungsfrist der DACON. |
| 6.5 |
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die DACON bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
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| 6.6 |
Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftragsgebers verlängern die Lieferzeit angemessen.
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| 6.7 |
Alle Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Streik und Aussperrung gleichgültig, ob sie bei DACON oder Unterlieferanten/Erfüllungsgehilfen der DACON eingetreten sind, befreien DACON für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Liefer- bzw. Leistungspflicht.
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| 7. |
Eigentums- und Urheberrechte an Software |
| 7.1 |
Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an gelieferter Software verbleiben - auch nach erfolgter Bezahlung durch den Kunden - uneingeschränkt bei DACON. Der Kunde erhält ein uneingeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht, nur zu eigenen und dem Vertrag dienenden Zwecken und nur während der Vertragslaufzeit. Der Kunde hat alle Informationen über die Software und sonstige Unterlagen vertraulich zu behandeln, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zu nutzen und die Geheimhaltung auch gegenüber eigenen Mitarbeitern und Dritten zu sichern. |
| 7.2 |
Ohne Zustimmung durch DACON dürfen weder die Software noch die zur Verfügung gestellten Unterlagen usw. in irgendeiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zur Information oder gar Nutzung zugänglich gemacht werden. Auch der Kunde darf die Software nur auf der Anlage und nur an dem Ort nutzen, auf der bzw. an dem die Software installiert wurde, sofern nicht eine Mehrfach-Nutzung mit dem Kunden vereinbart wurde. |
| 7.3 |
Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch für die Zeit nach Beendigung des jeweiligen Vertrages in Kraft. |
| 7.4 |
Der Kunde hat Anspruch auf Aushändigen von Programmen und gespeicherten Daten, sofern diese speziell für ihn entwickelt und von ihm die vollen Organisations-, Programmier- und sonstige Entwicklungskosten gezahlt worden sind. In diesem Fall geht das Eigentumsrecht an den erstellten Programmen an den Kunden über. Die DACON ist ungeachtet dessen berechtigt, die Programme oder einzelne Teile davon weiter zu nutzen. |
| 8. |
Mängelrüge |
| 8.1 |
Mängel der Leistungen der DACON, die offensichtlich oder durch eine zumutbare Unternehmung durch den Kunden erkennbar sind, sind von diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die zur Mängelbeseitigung notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. |
| 8.2 |
Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung sofort eingestellt wird. |
| 8.3 |
Die DACON leistet für Mängel der gelieferten Ware und Daten zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. |
| 9. |
Geheimhaltung und Aufbewahrung |
| 9.1 |
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten sind mit eigenüblicher Sorgfalt aufzubewahren. |
| 10. |
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche |
| 10.1 |
Für mangelhafte Leistungen erfolgt nach Wahl der DACON Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Leistungen gegen Rücknahme der mangelhaften Leistungen. Sofern die DACON die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. |
| 10.2 |
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der DACON auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen der DACON. Gegenüber Unternehmen haftet DACON bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der DACON zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. |
| 10.3 |
Soweit die DACON mit Links oder Hyperlinks den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist sie für die dort enthaltenen Inhalte nicht verantwortlich. Die DACON macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern die DACON Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren. |
| 10.4 |
Der Kunde stellt die DACON von allen Nachteilen frei, die der DACON durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig entstehen können. |
| 10.5 |
Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk, beziehungsweise ein Werk, dass in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistung hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/Reparaturgegenstandes. Die Einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der DACON grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle der DACON zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung der DACON nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. |
| 11. |
Datenschutz |
| 11.1 |
Der Kunde ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verabreitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten, sowie über sein Widerspruchsrecht zur Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Dienstes ausführlich unterrichtet worden (siehe Datenschutzinformationen). |
| 11.2 |
Er stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. |
| 12. |
Schlussbestimmungen |
| 12.1 | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
| 12.2 | Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der DACON in Bad Vilbel. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
| 12.3 | Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. |
| 12.4 |
Liegen die Voraussetzungen für einen Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Bad Vilbel. |