Im Dienste der Volksgesundheit darf auch an dieser Stelle auf die "Rote Hand" verwiesen werden: Die Benützer der Austria-Codex – Fachinformation zählen ohne Zweifel zu jenen Personen, die intensiven Umgang mit Arzneimitteln haben. Ihren Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Frühwarnsystem "Rote Hand" kommt daher besondere Bedeutung zu.

Meldepflicht gemäß § 75 AMG

"Arzneimittelinformation- und -meldesystem

 

"Rote Hand"

Im März 1979 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ein neues Informations- und Meldesystem für Arzneimittelfragen, das einer größeren Arzneimittelsicherheit in Österreich dienen soll, eingerichtet – das System "Rote Hand".

Sinn und Zweck dieses Systems ist die zentrale Erfassung unerwünschter Nebenwirkungen, auch Verdachtsfälle, um die bei der Anwendung von Arzneimitteln möglichen Risken schnell und umfassend festzustellen und auszuwerten.

Im Rahmen dieses Systems informiert das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz Ärzte und Apotheker laufend über Arzneimittelzwischenfälle und wichtige bisher nicht bekannte, unerwünschte Wirkungen, wie sie in Österreich gemeldet wurden oder in der neuesten Literatur, in den Meldungen der Gesundheitsbehörden anderer Länder, des Europarates oder der Weltgesundheitsorganisation beschrieben werden.

Im Interesse einer Erhöhung der Arzneimittelsicherheit ersuchte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit seinem Rundschreiben "Wichtige Mitteilung über Arzneimittel Nr. 1" vom 6. März 1979 Ärzte und Apotheker um Mitarbeit. Für einschlägige Nachrichten an das Bundesministerium sollen die jeder Aussendung einer Roten-Hand-Information beiliegenden Meldekarten mit dem Titel "Meldung über eine unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW ) – auch Verdachtsfälle" verwendet werden.

Bei akuten ernsten Zwischenfällen (Z.B. Schock, Herzstillstand, vor allem nach Verabreichung von Injektionspräparaten, sind sofortige telefonische oder fernschriftlichen Meldungen erbeten.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die seit 1.4.1984 gemäß § 75 des AMG geltende Meldepflicht für Ärzte, Apotheker, Zulassungsinhaber u.a. hinsichtlich folgender Informationen über Arzneimittel hingewiesen werden:

 – Arzneimittelzwischenfälle,

– Arzneimittelmissbrauch,

– bisher unbekannte Nebenwirkungen,

– vermehrtes Auftreten bekannter Nebenwirkungen,

– bisher unbekannte Gegenanzeigen,

– bisher unbekannte Gewöhnung,

– bisher unbekannte Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder kosmetischen Mitteln oder

– Qualitätsmängel.