Vertriebslizenz
ROTE LISTE® Daten als
integrierter Bestandteil
für die entgeltliche
Offline- und / oder Online-Nutzung durch Dritte,
beim
Lizenznehmer registrierte Endkunden
(Softwarehausversion)
zwischen
Rote Liste®
Service GmbH, Karlstraße 21, 60329 Frankfurt/Main
- im folgenden "RLS" genannt -
und
- im folgenden "Lizenznehmer"
genannt
Vorbemerkungen
RLS ist Herausgeberin des
Fertigarzneimittelverzeichnisses ROTE LISTE® (Druckwerk und elektronische Publikationen) sowie
Inhaberin der Rechte am Werktitel und der Marke „ROTE LISTE®“. Die ROTE LISTE®
ist urheberrechtlich geschützt.
Die Verantwortung für alle Angaben über
die Fertigarzneimittel liegt beim pharmazeutischen Unternehmer.
§ 1
Vertragsgegenstand
und Nutzungsumfang
1. RLS
gewährt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht zur entgeltlichen Vervielfältigung,
Verbreitung und Nutzung des Datenbestandes ROTE LISTEâ für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck.
2.
„Vertraglich
vereinbarter Verwendungszweck“ ist die Integration des Datenbestandes ROTE
LISTEâ durch den Lizenznehmer in
Offline-Daten-Informationssysteme (Programme), z.B. Software für Arztpraxen,
Apotheken, oder für registrierte Nutzer in Online-Anwendungen gemäß Anlage 1,
um sie in integrierter Form zu vervielfältigen und zu verbreiten und Endkunden
zum Zwecke der Nutzung in EDV-Anwendungen anzubieten.
Eine Weitergabe des Datenbestandes (vollumfänglich oder in
Form von Teilauszügen) in nicht integrierter Form ist unzulässig.
3. Der
Lizenznehmer ist berechtigt, dem Endkunden ein einfaches, zeitlich
unbefristetes Recht am Datenbestand ROTE LISTEâ, auch für lokale, geschlossene Netzwerke des
jeweiligen Endkunden, zu übertragen. Die Übertragung weitergehender Rechte ist
ausgeschlossen.
4. Der
Lizenznehmer erbringt festzulegende Zusatzleistungen im eigenen Auftrag und auf
eigene Rechnung. Der Lizenznehmer wird gegenüber Dritten keine über die ROTE LISTE® Produktbeschreibung und Dokumentation hinausgehenden
Zusicherungen oder Eigenschaftsangaben machen.
5. Der
Lizenznehmer prüft nach eigenem Ermessen die Bonität von Kunden und führt mit
diesen die Vertragsverhandlungen. Der Lizenznehmer führt die Implementierung,
Einarbeitung, etwaige kundenseitige Abnahmebestätigung, die Betreuung des
Kunden im Gewährleistungs- und Pflegebereich (s. § 6) im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung durch. Bei der Implementierung der ROTE LISTE® Daten
stellt der Lizenznehmer sicher, dass technisch gewährleistet ist, dass der
Endkunde den Datenbestand ROTE LISTE® erst nutzen kann, wenn der Endkunde die
Lizenzbedingungen der RLS vor dem erstmaligen Starten ausdrücklich akzeptiert
hat. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass bei einer Verbreitung über
Online-Dienste nur registrierte und damit abrechnungspflichtige Endkunden
Zugriff auf den Datenbestand ROTE LISTE® haben.
6. „Datenbestand
ROTE LISTE®“ im Sinne
dieses Vertrages umfasst die ROTE LISTE® Daten des Präparateteils in
maschinenlesbarer Form sowie alle weiteren Dateien mit Daten, auf die in ROTE
LISTE® bei den
einzelnen Präparaten verwiesen wird (z.B. Stoff-, Gliederungs-, Signaturdateien
etc.).
7. Der
Lizenznehmer erhält regelmäßig (z.Zt. zweimal jährlich) eine jeweils
aktualisierte ROTE LISTE® Datenlieferung. Das aktuelle Datenformat wird in
Anlage 1 aufgeführt. RLS behält sich Änderungen des Datenformates vor und
verpflichtet sich, solche Änderungen dem Lizenznehmer spätestens 6 Monate vor
Erscheinen des nächsten Updates anhand von Testdaten mitzuteilen.
8. Der ROTE
LISTE® Datenbestand darf im Rahmen des
vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks nur vollständig und inhaltlich
unverändert verwertet werden.
9. Jedes
Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Wiedergeben des ROTE LISTE® Datenbestandes
oder von Teilen davon außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks,
insbesondere die nicht vertragsgemäße Verbreitung an Dritte oder Nutzbarmachung
für Dritte zu eigenen oder fremden Informationszwecken ist untersagt. Die ROTE LISTE® Daten dürfen nicht zusammen mit Daten des gleichen Feldinhaltes aus einer
anderen Quelle veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer
darf ihm übermittelte Daten nur nach schriftlicher Zustimmung der RLS zusammen
mit Produkt bewertenden oder klassifizierenden Angaben, insbesondere über die
Bioäquivalenz, den therapeutischen Nutzen, die therapeutische Zweckmäßigkeit,
die Monographiekonformität und die Zulassungsart in einer Datenbank
zusammengefasst veröffentlichen oder in sonstiger Weise Dritten verfügbar
machen. Das gilt nicht für solche Angaben, die aufgrund von gesetzlichen
Bestimmungen oder Verordnungen zu veröffentlichen sind.
10. Jedwede
Bearbeitung oder Umgestaltung des ROTE LISTE® Datenbestandes
oder einzelner ROTE LISTE® Daten und
die Verbreitung veränderter ROTE LISTE® Daten bzw.
eines veränderten ROTE LISTE® Datenbestandes
ist ausdrücklich untersagt. Eine unzulässige Veränderung von ROTE LISTE® Daten
liegt auch vor, wenn eine Veränderung die ROTE LISTE® Daten
einzelner Arzneimittel oder eine veränderte herstellerbezogene Selektion
hinsichtlich einzelner Arzneimittel betrifft oder eine
Datenvermischung mit Daten anderer Anbieter vorgenommen wird, sofern dies nicht
ausdrücklich vereinbart wird und wenn eine Sortierung nach bestimmten Kriterien
nicht mit dem vom Anwender erwarteten Ergebnis in der Anzeige übereinstimmt.
11. Der Datenbestand
ROTE LISTE® wird dem Lizenznehmer nach Wahl von RLS entweder auf
einem Datenträger, i.d.R. CD-ROM, oder als Downloadversion zwecks Integration
in sein Informationssystem überlassen.
§ 2
Schutz des
Lizenzmaterials
1.
Der Lizenznehmer
erwirbt nur insoweit ein Nutzungsrecht, wie es ihm durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumt wird. Das Eigentum des Lizenznehmers
bzw. Endkunden an den Datenträgern, der Umverpackung und der dazugehörigen
anderen körperlichen Gegenstände wird hiervon nicht berührt
.
2.
Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, die im Datenbestand ROTE LISTE® enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke
und andere Rechtsvorbehalte, unverändert beizubehalten.
3.
Der Lizenznehmer
verpflichtet sich ferner sicherzustellen, dass bei jedem Aufruf von Daten aus
dem Datenbestand ROTE LISTE® ein
deutlicher Hinweis auf den Ursprung der Daten erscheint und zwar mindestens mit
dem Hinweis: „© Rote Liste® Service
GmbH, ROTE LISTE® [Jahreszahl]“. Bei Ausdrucken oder ähnlichen Vervielfältigungen
muss ein vergleichbar deutlicher Hinweis auf den Ursprung der Daten sichtbar
werden. Der gleiche Hinweis ist auf
Umverpackungen oder in Dokumentationen anzubringen, soweit dort auf den
Datenbestand ROTE LISTE® hingewiesen
wird.
4.
Der Lizenznehmer verpflichtet
sich ferner, in keiner Beziehung den Eindruck zu erwecken, als sei er der
Inhaber der ursprünglichen Rechte am Datenbestand ROTE LISTE® oder den bestehenden Marken- und Titelrechten. Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, innerhalb seines Programms die RLS als Inhaberin
der Rechte ordnungsgemäß zu benennen. Die Copyright-Angabe muss lauten:
Ó Rote Liste®
Service GmbH, ROTE LISTE® [Jahreszahl]
Der gleiche Hinweis ist auf
Umverpackungen oder in Dokumentationen anzubringen, soweit dort auf den Datenbestand
ROTE LISTE® hingewiesen
wird.
§ 3
Lizenzgebühr
1. Der
Lizenznehmer zahlt der RLS eine Lizenzgebühr lt. Anlage 1 für jedes an einen Endkunden
lizenzierte Exemplar des ROTE LISTE® Datenbestandes.
2. RLS ist
berechtigt, die Preise jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung von sechs Monaten
zu ändern. Der geänderte Preis gilt, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von
sechs Wochen dem geänderten Preis widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird
dann zu den geänderten Konditionen/Preisen fortgesetzt. Widerspricht der
Lizenznehmer rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer
Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
3. Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, die Endabnehmer lt. Anlage 1 anhand einer
überprüfbaren Liste halbjährlich, spätestens Ende Januar und Ende Juli eines
laufenden Jahres (d.h. rechtzeitig vor der halbjährlichen Datenlieferung = Update
– i.d.R. März und September eines laufenden Jahres) zu melden. Die Meldung über
sämtliche zu beliefernde Kunden des Lizenznehmers und die Anzahl der auf den
jeweiligen Kunden zu übertragenen Lizenzen ist Grundlage für die von der RLS an
den Lizenznehmer zu stellenden Rechnung. Der Lizenznehmer kann wahlweise der
RLS einmalig nach Vertragsunterzeichnung eine vollständige Kundenliste überlassen
(s. Satz 1) und anschließend lediglich die Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge
von Kunden und/oder Veränderung der Anzahl der Lizenzen) jeweils 1 Monat vor
der halbjährlichen Datenlieferung (d.h. Ende Februar und August eines laufenden
Jahres) mitteilen. RLS verpflichtet sich, diese Daten während der
Vertragslaufzeit und auch nach Vertragsbeendigung streng vertraulich zu
behandeln, keinem Dritten zur Verfügung zu stellen und die Daten bei Beendigung
dieses Vertrages irreversibel zu löschen.
4. RLS wird
dem Lizenznehmer nach Meldung der Endabnehmer die jeweils fälligen
Lizenzgebühren in Rechnung stellen, welche der Lizenznehmer binnen eines Monats
– nach Zugang der Rechnung - zu begleichen hat. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der RLS. Erst
danach erfolgt die Datenlieferung durch die RLS an den Lizenznehmer. Nach der
jeweiligen Meldung hinzukommende, abrechnungspflichtige Endkunden oder Lizenzen
wird der Lizenznehmer der RLS unverzüglich mitteilen. RLS wird die
Nachmeldungen gesondert abrechnen.
5. Der
Lizenznehmer hat gegenüber RLS keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im Rahmen der
Vertragsdurchführung entstehenden Kosten.
6.
Die Vertragsparteien legen in Anlage 1 gestaffelte
Lizenzabnehmerpreise und einen unverbindlichen Endabnehmerpreis (max. 10
Nutzer) als Orientierungsbasis fest.
§ 4
Buchführungspflichten
1.
Der Lizenznehmer ist
verpflichtet, über die Erstellung von Kopien des integrierten Datenbestandes
ROTE LISTE® und deren Vertrieb
Buch zu führen. Hierbei sind die Anzahl der von ihm aufgrund dieses Vertrages
erstellten Kopien, die Vermittlungen durch den Lizenznehmer, die Kunden sowie
die Lieferdaten und sonstige wesentlichen Umstände genau zu verzeichnen.
2.
RLS ist, sofern Zweifel
bestehen, berechtigt, die Richtigkeit der Buchführung und ihre Übereinstimmung
mit der allgemeinen Buchführung des Lizenznehmers durch einen zur Verschwiegenheit
verpflichteten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Stellt dieser Abweichungen
von den mitgeteilten Angaben von mehr als 2 (zwei) Prozent fest, trägt die
Kosten seiner Beauftragung der Lizenznehmer, ansonsten RLS. Der
Wirtschaftsprüfer wird von der RLS benannt. RLS ist im Falle einer zu Ungunsten
der RLS getätigten Abrechnung, berechtigt, dem Lizenznehmer die nicht abgerechneten
Beträge in Rechnung zu stellen.
3.
Der Lizenznehmer wird
die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren
nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums aufbewahren.
§ 5
Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Rechte aus
diesem Vertrag ohne Zustimmung der RLS zu übertragen oder in eine Gesellschaft
einzubringen. Eine Unterlizenzierung ist nicht gestattet.
§ 6
Gewährleistung
1.
Alle Lieferungen und
Leistungen von RLS sind sofort nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen sind
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel können nur binnen
einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden.
2.
Die Integration des
Datenbestandes ROTE LISTE® in
Informationssysteme des Endkunden durch den Lizenznehmer ist allein Sache des
Lizenznehmers. RLS macht insoweit keine Beschaffenheitszusage und übernimmt
keine Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt insbesondere auch für die
Funktionsfähigkeit des überlassenen Datenbestandes ROTE LISTE® im Zusammenhang mit Dateninformationssystemen und
Software des Lizenznehmers und/oder des Endkunden.
3.
Mängel des
Datenbestandes ROTE LISTE® werden
innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Mitteilung behoben. Dies
geschieht nach Wahl von RLS durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines
mangelfreien Datenbestandes ROTE LISTE®.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Lizenznehmer den Vergütungsanspruch
mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Lizenznehmer den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
§ 7
Haftung
1. Die
Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach nachfolgenden
Klauseln.
2. Für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung der RLS oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der RLS beruhen, haftet RLS unbeschränkt.
3. Die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Bei den
übrigen Haftungsansprüchen haftet RLS unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein
der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet RLS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung
summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der jährlichen Gebühr sowie auf solche
Schäden, mit deren Entstehen bei einer Daten- und Softwareüberlassung typischer
Weise gerechnet werden muss.
6. Die
Haftung für einen ROTE LISTE®
Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der
bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
7. Die ROTE LISTE® Präparatedaten beruhen auf
Zulassungsangaben der pharmazeutischen Unternehmen, die in der RLS zusammen mit
den medizinischen wissenschaftlichen Abteilungen der Unternehmen gemäß den
Grundsätzen für die ROTE
LISTE® erstellt werden. Die Verantwortung für alle Angaben
über ein Fertigarzneimittel liegt beim pharmazeutischen Unternehmen. Eine
Haftung oder Gewährleistung von RLS für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten ROTE LISTE® Präparatedaten ist daher
ausgeschlossen.
8. Der
Lizenznehmer stellt RLS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch eine
vorsätzliche oder fahrlässige Veränderung der ROTE LISTE® Daten
durch den Lizenznehmer entstehen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den
vertragswidrigen Zugriff Dritter auf das ROTE LISTE® Programm durch geeignete
Vorkehrungen zu verhindern. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers oder ein
Dritter das Recht von RLS, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an
der Aufklärung der Rechtsverletzung mitzuwirken.
9. Sollten
Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der gemäß diesem Vertrag zur Verfügung
gestellten unveränderten ROTE
LISTE® Daten urheberrechtliche und/oder verlagsrechtliche
Ansprüche gegen den Lizenznehmer geltend machen, wird RLS den Lizenznehmer bei
der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.
10. Die Mitarbeiter,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RLS haften persönlich
ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
§ 8
Vertragsstrafen
1.
Für jeden Fall der
Weitergabe von veränderten ROTE LISTE® Daten ohne vorheriger Zustimmung durch RLS und für jeden Fall des
fehlenden Copyright-Hinweises zahlt der Lizenznehmer eine von RLS nach billigem
Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom Landgericht Frankfurt am Main zu überprüfende
Vertragsstrafe.
2.
Die Zusammenfassung
mehrerer Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Tatmehrheit zur Bildung
einer herabgesetzten Gesamtvertragsstrafe ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung
darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche, auf die gezahlte bzw.
verfallene Vertragsstrafen anzurechnen sind, bleibt unberührt.
§ 9
Laufzeit
des Vertrages, Vertragsbeendigung
1. Die
Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann im Jahre 2007 von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12.2007 gekündigt werden.
2. Nach
Ablauf der Kündigungsfrist nach Absatz 1 kann der Vertrag jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt
werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2009.
3. Davon
unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. RLS ist insbesondere
zur außerordentlichen Kündigung bereit, wenn
- der Lizenznehmer gegen eine vertragliche Pflicht verstößt und trotz Abmahnung innerhalb angemessener Zeit einen vertragsgerechten Zustand nicht herstellt;
- mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug kommt;
- der Lizenznehmer einer Vertragsstrafe nach § 8 verfallen ist;
- der Lizenznehmer insolvent wird oder sein Vermögen sonst der behördlichen Beschlagnahme unterliegt.
4. Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrages den Datenbestand
ROTE LISTE® nebst
allen weiteren Material, das ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen
wurde, nicht mehr in eigene Softwareprogramme zu integrieren, diese zu vervielfältigen oder zu verbreiten, sondern
vollständig zu vernichten. Datenträger sind irreversibel zu löschen und
sämtliche ROTE LISTE® Daten aus
den Datenbeständen des Lizenznehmers zu löschen. Der Lizenznehmer wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Nichtbeachtung der vorstehenden
Vorschriften das Urheberrecht der RLS verletzt.
§ 10
Schlussbestimmungen
1. Dieser
Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden
bestehen nicht. Allgemeine Vertragsbedingungen des Lizenznehmers werden hiermit
ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Verzicht auf sich aus diesem Vertrag
ergebende Rechte bedürfen – mit Ausnahme der Anpassung der Lizenzgebührgebühr –
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und Aufhebung
der Schriftformklausel.
3. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seine
Wirksamkeit, für die kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist Frankfurt
am Main, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
4. Dieser
Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über
den internationalen Warenkauf.
5. Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden
oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Frankfurt/Main,
den ......................... .....................................,
den .................
......................................................... ...............................................................
Rote Liste® Service GmbH Lizenznehmer