Vertriebslizenz

 

ROTE LISTE® Daten als integrierter Bestandteil

für die entgeltliche Offline- und / oder Online-Nutzung durch Dritte,

beim Lizenznehmer registrierte Endkunden

 

(Softwarehausversion)

 

 

 

zwischen

 

Rote Liste® Service GmbH,  Karlstraße 21,  60329 Frankfurt/Main

 

- im folgenden "RLS" genannt -

 

 

 

und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- im folgenden "Lizenznehmer" genannt


Vorbemerkungen

 

RLS ist Herausgeberin des Fertigarzneimittelverzeichnisses ROTE LISTE® (Druckwerk und elektronische Publikationen) sowie Inhaberin der Rechte am Werktitel und der Marke „ROTE LISTE®“. Die ROTE LISTE® ist urheberrechtlich geschützt.

 

Die Verantwortung für alle Angaben über die Fertigarzneimittel liegt beim pharmazeu­tischen Unternehmer.

 

 

§ 1

Vertragsgegenstand und Nutzungsumfang

 

1.      RLS gewährt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht zur entgeltlichen Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzung des Datenbestandes ROTE LISTEâ für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck.

 

2.      „Vertraglich vereinbarter Verwendungszweck“ ist die Integration des Datenbestandes ROTE LISTEâ durch den Lizenznehmer in Offline-Daten-Informationssysteme (Programme), z.B. Software für Arztpraxen, Apotheken, oder für registrierte Nutzer in Online-Anwendungen gemäß Anlage 1, um sie in integrierter Form zu vervielfältigen und zu verbreiten und Endkunden zum Zwecke der Nutzung in EDV-Anwendungen anzubieten.

 

Eine Weitergabe des Datenbestandes (vollumfänglich oder in Form von Teilauszügen) in nicht integrierter Form ist unzulässig.

 

3.      Der Lizenznehmer ist berechtigt, dem Endkunden ein einfaches, zeitlich unbefristetes Recht am Datenbestand ROTE LISTEâ, auch für lokale, geschlossene Netzwerke des jeweiligen Endkunden, zu übertragen. Die Übertragung weitergehender Rechte ist ausgeschlossen.

 

4.      Der Lizenznehmer erbringt festzulegende Zusatzleistungen im eigenen Auftrag und auf eigene Rechnung. Der Lizenznehmer wird gegenüber Dritten keine über die ROTE LISTE® Produktbeschreibung und Dokumentation hinausgehenden Zusicherungen oder Eigenschaftsangaben machen.

 

5.      Der Lizenznehmer prüft nach eigenem Ermessen die Bonität von Kunden und führt mit diesen die Vertragsverhandlungen. Der Lizenznehmer führt die Implementierung, Einarbeitung, etwaige kundenseitige Abnahmebestätigung, die Betreuung des Kunden im Gewährleistungs- und Pflegebereich (s. § 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Bei der Implementierung der ROTE LISTE® Daten stellt der Lizenznehmer sicher, dass technisch gewährleistet ist, dass der Endkunde den Datenbestand ROTE LISTE® erst nutzen kann, wenn der Endkunde die Lizenzbedingungen der RLS vor dem erstmaligen Starten ausdrücklich akzeptiert hat. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass bei einer Verbreitung über Online-Dienste nur registrierte und damit abrechnungspflichtige Endkunden Zugriff auf den Datenbestand ROTE LISTE® haben.

 

6.      „Datenbestand ROTE LISTE®“ im Sinne dieses Vertrages umfasst die ROTE LISTE® Daten des Präparateteils in maschinenlesbarer Form sowie alle weiteren Dateien mit Daten, auf die in ROTE LISTE® bei den einzelnen Präparaten verwiesen wird (z.B. Stoff-, Gliederungs-, Signaturdateien etc.).

 

7.      Der Lizenznehmer erhält regelmäßig (z.Zt. zweimal jährlich) eine jeweils aktualisierte ROTE LISTE® Datenlieferung. Das aktuelle Datenformat wird in Anlage 1 aufgeführt. RLS behält sich Änderungen des Datenformates vor und verpflichtet sich, solche Änderungen dem Lizenznehmer spätestens 6 Monate vor Erscheinen des nächsten Updates anhand von Testdaten mitzuteilen.

 

8.      Der ROTE LISTE® Datenbestand darf im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks nur vollständig und inhaltlich unverändert verwertet werden.

 

9.      Jedes Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Wiedergeben des ROTE LISTE® Datenbestandes oder von Teilen davon außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks, insbesondere die nicht vertragsgemäße Verbreitung an Dritte oder Nutzbarmachung für Dritte zu eigenen oder fremden Informationszwecken ist untersagt. Die ROTE LISTE® Daten dürfen nicht zusammen mit Daten des gleichen Feldinhaltes aus einer anderen Quelle veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer darf ihm übermittelte Daten nur nach schriftlicher Zustimmung der RLS zusammen mit Produkt bewertenden oder klassifizierenden Angaben, insbesondere über die Bioäquivalenz, den therapeutischen Nutzen, die therapeutische Zweckmäßigkeit, die Monographiekonformität und die Zulassungsart in einer Datenbank zusammengefasst veröffentlichen oder in sonstiger Weise Dritten verfügbar machen. Das gilt nicht für solche Angaben, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen zu veröffentlichen sind.

 

10.  Jedwede Bearbeitung oder Umgestaltung des ROTE LISTE® Datenbestandes oder einzelner ROTE LISTE® Daten und die Verbreitung veränderter ROTE LISTE® Daten bzw. eines veränderten ROTE LISTE® Datenbestandes ist ausdrücklich untersagt. Eine unzulässige Veränderung von ROTE LISTE® Daten liegt auch vor, wenn eine Veränderung die ROTE LISTE® Daten einzelner Arzneimittel oder eine veränderte herstellerbezogene Selektion hinsichtlich einzelner Arzneimittel betrifft oder eine Datenvermischung mit Daten anderer Anbieter vorgenommen wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird und wenn eine Sortierung nach bestimmten Kriterien nicht mit dem vom Anwender erwarteten Ergebnis in der Anzeige übereinstimmt.

 

11.  Der Datenbestand ROTE LISTE® wird dem Lizenznehmer nach Wahl von RLS entweder auf einem Datenträger, i.d.R. CD-ROM, oder als Downloadversion zwecks Integration in sein Informationssystem überlassen.

 

 

§ 2

Schutz des Lizenzmaterials

 

1.      Der Lizenznehmer erwirbt nur insoweit ein Nutzungsrecht, wie es ihm durch die Bestimmungen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumt wird. Das Eigentum des Lizenznehmers bzw. Endkunden an den Datenträgern, der Umverpackung und der dazugehörigen anderen körperlichen Gegenstände wird hiervon nicht berührt

.

2.      Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Datenbestand ROTE LISTE® enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, unverändert beizubehalten.

 

3.      Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner sicherzustellen, dass bei jedem Aufruf von Daten aus dem Datenbestand ROTE LISTE® ein deutlicher Hinweis auf den Ursprung der Daten erscheint und zwar mindestens mit dem Hinweis: „© Rote Liste® Service GmbH, ROTE LISTE® [Jahreszahl]“. Bei Ausdrucken oder ähnlichen Vervielfältigungen muss ein vergleichbar deutlicher Hinweis auf den Ursprung der Daten sichtbar werden.  Der gleiche Hinweis ist auf Umverpackungen oder in Dokumentationen anzubringen, soweit dort auf den Datenbestand ROTE LISTE® hingewiesen wird.

 

4.      Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, in keiner Beziehung den Eindruck zu erwecken, als sei er der Inhaber der ursprünglichen Rechte am Datenbestand ROTE LISTE® oder den bestehenden Marken- und Titelrechten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, innerhalb seines Programms die RLS als Inhaberin der Rechte ordnungsgemäß zu benennen. Die Copyright-Angabe muss lauten:

 

                              Ó Rote Liste®  Service GmbH, ROTE LISTE® [Jahreszahl]

 

Der gleiche Hinweis ist auf Umverpackungen oder in Dokumentationen anzubringen, soweit dort auf den Datenbestand ROTE LISTE®  hingewiesen wird.


§ 3

Lizenzgebühr

 

1.      Der Lizenznehmer zahlt der RLS eine Lizenzgebühr lt. Anlage 1 für jedes an einen Endkunden lizenzierte Exemplar des ROTE LISTE® Datenbestandes.

 

2.      RLS ist berechtigt, die Preise jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung von sechs Monaten zu ändern. Der geänderte Preis gilt, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von sechs Wochen dem geänderten Preis widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird dann zu den geänderten Konditionen/Preisen fortgesetzt. Widerspricht der Lizenznehmer rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

 

3.      Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Endabnehmer lt. Anlage 1 anhand einer überprüfbaren Liste halbjährlich, spätestens Ende Januar und Ende Juli eines laufenden Jahres (d.h. rechtzeitig vor der halbjährlichen Datenlieferung = Update – i.d.R. März und September eines laufenden Jahres) zu melden. Die Meldung über sämtliche zu beliefernde Kunden des Lizenznehmers und die Anzahl der auf den jeweiligen Kunden zu übertragenen Lizenzen ist Grundlage für die von der RLS an den Lizenznehmer zu stellenden Rechnung. Der Lizenznehmer kann wahlweise der RLS einmalig nach Vertragsunterzeichnung eine vollständige Kundenliste überlassen (s. Satz 1) und anschließend lediglich die Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge von Kunden und/oder Veränderung der Anzahl der Lizenzen) jeweils 1 Monat vor der halbjährlichen Datenlieferung (d.h. Ende Februar und August eines laufenden Jahres) mitteilen. RLS verpflichtet sich, diese Daten während der Vertragslaufzeit und auch nach Vertragsbeendigung streng vertraulich zu behandeln, keinem Dritten zur Verfügung zu stellen und die Daten bei Beendigung dieses Vertrages irreversibel zu löschen.

 

4.      RLS wird dem Lizenznehmer nach Meldung der Endabnehmer die jeweils fälligen Lizenzgebühren in Rechnung stellen, welche der Lizenznehmer binnen eines Monats – nach Zugang der Rechnung - zu begleichen hat. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der RLS. Erst danach erfolgt die Datenlieferung durch die RLS an den Lizenznehmer. Nach der jeweiligen Meldung hinzukommende, abrechnungspflichtige Endkunden oder Lizenzen wird der Lizenznehmer der RLS unverzüglich mitteilen. RLS wird die Nachmeldungen gesondert abrechnen.

 

5.      Der Lizenznehmer hat gegenüber RLS keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten.

 

6.      Die Vertragsparteien legen in Anlage 1 gestaffelte Lizenzabnehmerpreise und einen unverbindlichen Endabnehmerpreis (max. 10 Nutzer) als Orientierungsbasis fest.

 

 

§ 4

Buchführungspflichten

 

1.      Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über die Erstellung von Kopien des integrierten Datenbestandes ROTE LISTE® und deren Vertrieb Buch zu führen. Hierbei sind die Anzahl der von ihm aufgrund dieses Vertrages erstellten Kopien, die Vermittlungen durch den Lizenznehmer, die Kunden sowie die Lieferdaten und sonstige wesentlichen Umstände genau zu verzeichnen.

 

2.      RLS ist, sofern Zweifel bestehen, berechtigt, die Richtigkeit der Buchführung und ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung des Lizenznehmers durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Stellt dieser Abweichungen von den mitgeteilten Angaben von mehr als 2 (zwei) Prozent fest, trägt die Kosten seiner Beauftragung der Lizenznehmer, ansonsten RLS. Der Wirtschaftsprüfer wird von der RLS benannt. RLS ist im Falle einer zu Ungunsten der RLS getätigten Abrechnung, berechtigt, dem Lizenznehmer die nicht abgerechneten Beträge in Rechnung zu stellen.

 

3.      Der Lizenznehmer wird die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums aufbewahren.

 

 

§ 5

Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag

 

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der RLS zu übertragen oder in eine Gesellschaft einzubringen. Eine Unterlizenzierung ist nicht gestattet.

 

 

 

 

§ 6

Gewährleistung

 

1.      Alle Lieferungen und Leistungen von RLS sind sofort nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel können nur binnen einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden.

 

2.      Die Integration des Datenbestandes ROTE LISTE® in Informationssysteme des Endkunden durch den Lizenznehmer ist allein Sache des Lizenznehmers. RLS macht insoweit keine Beschaffenheitszusage und übernimmt keine Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt insbesondere auch für die Funktionsfähigkeit des überlassenen Datenbestandes ROTE LISTE® im Zusammenhang mit Dateninformationssystemen und Software des Lizenznehmers und/oder des Endkunden.

 

3.      Mängel des Datenbestandes ROTE LISTE® werden innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Mitteilung behoben. Dies geschieht nach Wahl von RLS durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Datenbestandes ROTE LISTE®. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Lizenznehmer den Vergütungsanspruch mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Lizenznehmer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

 

§ 7

Haftung

 

1.       Die Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach nachfolgenden Klauseln.

 

2.       Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der RLS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RLS beruhen, haftet RLS unbeschränkt.

 

3.       Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

4.       Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet RLS unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

5.       Für leichte Fahrlässigkeit haftet RLS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der jährlichen Gebühr sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehen bei einer Daten- und Softwareüberlassung typischer Weise gerechnet werden muss.

 

6.       Die Haftung für einen ROTE LISTE® Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

7.        Die ROTE LISTE® Präparatedaten beruhen auf Zulassungsangaben der pharmazeutischen Unternehmen, die in der RLS zusammen mit den medizinischen wissenschaftlichen Abteilungen der Unternehmen gemäß den Grundsätzen für die ROTE LISTE® erstellt werden. Die Verantwortung für alle Angaben über ein Fertigarzneimittel liegt beim pharmazeutischen Unternehmen. Eine Haftung oder Gewährleistung von RLS für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten ROTE LISTE® Präparatedaten ist daher ausgeschlossen.

 

8.       Der Lizenznehmer stellt RLS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Veränderung der ROTE LISTE® Daten durch den Lizenznehmer entstehen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den vertragswidrigen Zugriff Dritter auf das ROTE LISTE® Programm durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers oder ein Dritter das Recht von RLS, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Rechtsverletzung mitzuwirken.

 

9.       Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellten unveränderten ROTE LISTE® Daten urheberrechtliche und/oder verlagsrechtliche Ansprüche gegen den Lizenznehmer geltend machen, wird RLS den Lizenznehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.

 

10.   Die Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RLS haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

 

 

 

§ 8

Vertragsstrafen

 

1.      Für jeden Fall der Weitergabe von veränderten ROTE LISTE® Daten ohne vorheriger Zustimmung durch RLS und für jeden Fall des fehlenden Copyright-Hinweises zahlt der Lizenznehmer eine von RLS nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom Landgericht Frankfurt am Main zu überprüfende Vertragsstrafe.

 

2.      Die Zusammenfassung mehrerer Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Tatmehrheit zur Bildung einer herabgesetzten Gesamtvertragsstrafe ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche, auf die gezahlte bzw. verfallene Vertragsstrafen anzurechnen sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 9

Laufzeit des Vertrages, Vertragsbeendigung

 

1.      Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann im Jahre 2007 von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12.2007 gekündigt werden.

 

2.      Nach Ablauf der Kündigungsfrist nach Absatz 1 kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2009.

 

3.      Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. RLS ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung bereit, wenn

 

-         der Lizenznehmer gegen eine vertragliche Pflicht verstößt und trotz Abmahnung innerhalb angemessener Zeit einen vertragsgerechten Zustand nicht herstellt;

 

-         mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug kommt;

 

-         der Lizenznehmer einer Vertragsstrafe nach § 8 verfallen ist;

 

-         der Lizenznehmer insolvent wird oder sein Vermögen sonst der behördlichen Beschlagnahme unterliegt.

 

4.      Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrages den Datenbestand ROTE LISTE® nebst allen weiteren Material, das ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen wurde, nicht mehr in eigene Softwareprogramme zu integrieren, diese zu vervielfältigen oder zu verbreiten, sondern vollständig zu vernichten. Datenträger sind irreversibel zu löschen und sämtliche ROTE LISTE® Daten aus den Datenbeständen des Lizenznehmers zu löschen. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften das Urheberrecht der RLS verletzt.

 

 

§ 10

Schlussbestimmungen

 

1.      Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden bestehen nicht. Allgemeine Vertragsbedingungen des Lizenznehmers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2.      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Verzicht auf sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte bedürfen – mit Ausnahme der Anpassung der Lizenzgebührgebühr – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und Aufhebung der Schriftformklausel.

 

3.      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seine Wirksamkeit, für die kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist Frankfurt am Main, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

4.      Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

 

5.      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Frankfurt/Main, den .........................                         ....................................., den .................

 

 

.........................................................                         ...............................................................

Rote Liste® Service GmbH                                         Lizenznehmer