IV. ABSCHNITT

Arzneimittelbeirat

§ 49. Zur Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in allen Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes, insbesondere von Gutachten gemäß § 30, ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen eine Kommission (Arznei­mittelbeirat) einzurichten.

 (2) Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige Mitglieder anzugehören: je ein Vertreter aus den Gebieten

1.  Pharmazeutische Technologie,

2.  Innere Medizin,

3.  klinische Pharmakologie,

4.  Pharmakologie und Toxikologie und

5.  Pharmazeutische Chemie.

 (3) Den Beratungen des Arzneimittelbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes als nicht stän­dige Mitglieder je ein Vertreter aus den Gebieten

  1.     Anästhesiologie und Intensivmedizin,

  2.     anthroposophische Medizin,

  3.     Arbeitsmedizin,

  4.     Augenheilkunde,

  5.     Biochemie oder medizinische Chemie,

  5a. Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin,

  6.     Chemotherapie,

  7.     Chirurgie,

  8.     Dermatologie und Venerologie,

  9.     Geriatrie,

10.     Gynäkologie und Geburtshilfe,

11.     Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

12.     Homöopathie,

13.     Hygiene und Epidemiologie,

14.     Immunologie,

15.     Kinderheilkunde,

16.     medizinische Statistik,

17.     Neurologie,

18.     Nuklearmedizin,

19.     Onkologie,

20.     Orthopädie,

21.     Pharmakognosie,

22.     Pathologie,

23.     Physiologie,

24.     Psychiatrie,

25.     Radiologie,

26.     Serologie,

27.     Sozialmedizin,

28.     Urologie,

29.     Veterinärmedizin,

30.     Veterinärpharmakologie und -toxikologie,

31.     Virologie und

32.     Zahnheilkunde

beigezogen werden.

 (4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder des Arznei­mittelbeirates sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 (5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen hat für die in Abs. 4 genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz im Arzneimittelbeirat zu be­trauen.

 (6) Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 (7) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.

 (8) Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Arzneimittelbeirat fallweise Sachverständige beiziehen. Bestimmte Aufgaben können Ausschüssen zugewiesen werden. Sachverständige, die einem Ausschuß des Arzneimittelbeirates ständig angehören, ohne Mitglieder gemäß Abs. 2 oder 3 zu sein, sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen für die in Abs. 4 genannte Zeit als Ausschußmitglieder zu bestellen.

 (9) Die Beratungen des Arzneimittelbeirates sind nach einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.

(10) Die Tätigkeit im Arzneimittelbeirat ist unbeschadet des Abs. 11 ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, deren Stellvertretern und den Sachverständigen, die gemäß Abs. 8 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(11) Den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, die mit der Vorbereitung von Gutachten gemäß § 30 betraut sind, gebührt eine in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene Entschädigung, welche derjenige zu tragen hat, der um das Gutachten ansucht.